wenn der inquisit nicht reden will und sich taub oder stumm stellt, obschon er es in der tat nicht ist, so muss ihm der richter eine körperliche strafe, und zwar anfänglich nur 10 bis 15 prügel geben lassen Ende 18. Jh.

sollen die kutscher auch das unnöthige und grausame schnalzen unterlassen, sollte sich aber einer unterfangen ... muthwillig zu schnalzen, solle herr stadtrichter solchem in den kotter stecken, und mit brigeln belegen lassen 1719

wegen entweihung eines mutter-gottes-bildes verhaffte 2 dragoner ... jeder mit 5 prügeln offentlich gezüchtiget 1739

wirdt ein jeder inhaber von seinen stuck kuhe waidt-geldt jährlich fünf groschen zur stadt-cammerei zahlen, bevor aber dieses geldt nicht erlegt ist, wirdt der halter unter 50 prügel straf das kuh nicht austreiben 1746

vgl. Deutsches Rechtswörterbuch